Allgemeine Geschäftsbedingung
von menbaa Automobiltechnik GmbH

Stand: 01.06.2018

1. Geltungsbereich

Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunden“ genannt). Sie gelten ausschließlich. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, auch wenn die Verwenderin diesen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, dass diesen Bedingungen ausdrücklich in Textform zugestimmt wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote der Verwenderin erfolgen frei bleibend und sind unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Soweit durch Auftragsänderung seitens des Kunden eine Kostenänderung entsteht, passt die Verwenderin ihr Angebot entsprechend an.

(2) Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung bzw. schriftliche Annahmeerklärung durch die Verwenderin zu Stande oder aber mit der Zusendung der bestellten Ware an den Kunden. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und sonstige Bestätigungsschreiben durch die Verwenderin werden vom Kunden als inhaltlich richtig anerkannt, es sei denn, er widerspricht diesen in Textform unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Werktagen ab Zugang. Mit der Bestellung eines Werkes oder einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Die Verwenderin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr anzunehmen.

(3) Maße, Abbildungen und Zeichnungen dienen allein der Vorinformation des Kunden und bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verwenderin. Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Produkte dienen der Illustration und sind nicht verbindlich. Technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten.

(4) Mündliche Abreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden, dies gilt insbesondere auch für Beschaffenheitsangaben und zugesicherte Eigenschaften.

(5) Soweit im Einzelnen nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten für das Vertragsverhältnis in allen technischen Fragen die einschlägigen DIN-Normen.

(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der Verwenderin durch ihre Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von der Verwenderin nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit deren Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise werden bei Auftragsbestätigung nach der gültigen Preisliste der Verwenderin berechnet, sofern etwas Abweichendes nicht vereinbart ist oder sich unmittelbar aus der Auftragsbestätigung ergibt. Sie verstehen sich ab dem Lager der Verwenderin, zuzüglich Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind nach Zugang beim Rechnungsempfänger, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Technisches Personal, Fahrer und Servicemitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.

(3) Soweit gesonderte Zahlungsfristen vertraglich vereinbart wurden, sind diese nur eingehalten, wenn der zu zahlende Betrag der Verwenderin zum Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.

(4) Bei Zahlungen durch Überweisung, Scheck oder Wechsel gilt der Wertstellungstag als Stichtag des Eingangs. Schecks und Wechsel werden von der Verwenderin nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

(5) Überschreitet der Kunde das Zahlungsziel, behält sich die Verwenderin vor, Verzugsschaden geltend zu machen. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.

(6) Kommt der Kunde Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden der Verwenderin andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen, so ist diese berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. In diesen Fällen kann die Verwenderin auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist.

(7) Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge aus der gesamten Geschäftsbeziehung ist die Verwenderin zu keiner weiteren Leistung verpflichtet. Eingehende Zahlungen kann die Verwenderin zunächst auf noch offenstehende ältere Forderungen gegen den Kunden verrechnen. Soweit für diese bereits Zinsbelastungen entstanden sind, ist die Verwenderin berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Zinsen und Kosten und sodann erst auf die Hauptforderung anzurechnen (§ 367 BGB).

(8) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch die Verwenderin anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferung

(1) Liefertermine und-fristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder von der Verwenderin schriftlich bestätigt wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und nach Klärung der technischen Fragen, dem Eingang vom Kunden zu stellender Unterlagen und Pläne sowie vorbehaltlich der fristgerechten Zahlung durch den Kunden.

(2) Die Lieferfristen verstehen sich ab Werk.

(3) Unvorhersehbarer Ereignisse wie höherer Gewalt, Liefer-oder Transportverzögerungen oder Arbeitskämpfe entbinden die Verwenderin für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, soweit sie nicht von dieser zu vertreten sind. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Falls die Störung länger als 6 Monate dauert, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht. Dem Kunden wird der Beginn und das mögliche Ende derartiger Umstände unverzüglich mitgeteilt.

(4) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, kann die Verwenderin die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der Produkte kann die Verwenderin vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(6) Die Verwenderin ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen, es sei denn, diese sind für ihn aufgrund der Natur des Schuldverhältnisses bzw. aufgrund der Beschaffenheit der Sache oder ihres Verwendungszwecks unzumutbar. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit aus der Geschäftsbeziehung in Verzug ist, ruht die Lieferverpflichtung der Verwenderin.

5. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Verwenderin behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, der Verwenderin einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde der Verwenderin unverzüglich anzuzeigen. Die Verwenderin ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

(3) Der Kunde darf die Produkte nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines entsprechenden Eigentumsvorbehaltes veräußern, wobei er der Verwenderin bereits hiermit die daraus resultierenden Forderungen in Höhe der offenen Forderungen der Verwenderin sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt abtritt. Diese Befugnis ist widerruflich. Die Verwenderin behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(4) Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

(5) Bei Verarbeitung oder Verbindung der Produkte überträgt der Kunde schon jetzt in Höhe des Preises des Vorbehaltsproduktes das Eigentum zur Sicherheit an die Verwenderin und verwahrt den Gegenstand unentgeltlich für diese. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware übernimmt der Kunde für die Verwenderin, ohne dass der Verwenderin daraus Verpflichtungen entstehen. Erfolgt eine Verarbeitung mit der Verwenderin nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt die Verwenderin an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der Verwenderin gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen der Verwenderin nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

(6) Soweit der Wert der Sicherheiten der Verwenderin den Nennwert der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, wird diese auf Verlangen Sicherheiten freigeben.

(7) Soweit die Verwenderin ihr Eigentum an unter Vorbehaltseigentum gelieferten Produkten dadurch verliert, dass diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder eines Gebäudes wurden, kann sie bis zur Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung die gelieferten Produkte auf Kosten des Kunden vom Grundstück oder Gebäude entfernen und einlagern. Mit der Trennung von Grundstück oder Gebäude werden diese Gegenstände wieder Eigentum der Verwenderin. Der Kunde ist verpflichtet, etwa bestehende Pfandrechte oder sonstige Berechtigungen Dritter unverzüglich mitzuteilen und abzulösen sowie auch im Übrigen für die Wiederbeschaffung des lastenfreien Eigentums der Verwenderin Sorge zu tragen.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Vorbehalt des Eigentums gelieferten Produkte oder die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung hieraus entstehenden Gegenstände gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer-, Einbruchs-und Wassergefahren ausreichend zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.

6. Mängelhaftung

(1) Der Kunde muss die Lieferung sofort nach Erhalt überprüfen und etwaige Beanstandungen sowie offene oder versteckte Mängel der Verwenderin gegenüber unverzüglich schriftlich anzeigen, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt bzw. nach Entdeckung. Der Kunde verliert Mängelhaftungs-und Ersatzansprüche hinsichtlich fehlender garantierter Eigenschaften, wenn er die Lieferung nicht sofort nach Erhalt, spätestens vor Bearbeitung, Verbrauch, Gebrauch, Einbau oder Weiterveräußerung überprüft und der Verwenderin Beanstandungen nicht innerhalb von einer Woche schriftlich mitteilt. Nach Ablauf dieser Fristen bzw. spätestens 12 Monate nach Lieferung bzw. Abnahme sind sämtliche Mängelhaftungs-und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 428 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorsieht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(2) Die Verwenderin leistet für berechtigte Mängelansprüche zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Ersetzte Teile gehen in ihr Eigentum über, soweit sie sich nicht schon in deren Eigentum befanden. Sofern die Verwenderin die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Verwenderin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit die gelieferten Produkte wegen nicht ordnungsgemäßer Wartung und Reinigung, wegen Beschädigung, unsachgemäßer Benutzung, Behandlung oder Reparatur defekt sind. Für Fremderzeugnisse oder Fremdprodukte, die mit Lieferungen und Leistungen der Verwenderin verbunden werden oder gemeinsam mit diesen Produkten eingesetzt werden, sind Mängelansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen diese ausgeschlossen, wobei sie diejenigen Haftungsansprüche an den Kunden abtritt, die ihr dem Lieferanten der Fremdlieferung gegenüber zustehen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen übernimmt die Verwenderin keine Mängelhaftung für die Funktionsfähigkeit ihrer Lieferungen und Leistungen, sofern diese durch den Kunden mit Fremdprodukten verbunden oder gemeinsam mit diesen betrieben werden. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Verwenderin lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(3) Hat der Kunde die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er von der Verwenderin gemäß § 439 Abs. 2 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Ware (so genannte Aus- und Einbaukosten) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.

(4) Erforderlich im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und der Verwenderin vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Der Kunde ist nicht berechtigt einen Vorschuss für Aus- und Einbaukosten zu verlangen. Weiterhin ist es dem Kunden nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung der Verwenderin gegen Kaufpreisforderungen oder anderweitige Zahlungsansprüche aufzurechnen. Forderungen des Kunden, die über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehen, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie z.B. Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB nicht zu ersetzen, da diese keine Aus- und Einbaukosten darstellen.

(5) Die Verwenderin ist berechtigt, den Aufwendungsersatz zu verweigern, wenn die geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, vor allem im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind. Unverhältnismäßigkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die geltend gemachten Aufwendungen einen Wert i.H.v. 150 % des Kaufpreises der Ware in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen.

(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, sind insoweit ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

(7) Der Kunde wird die Verwenderin unverzüglich über einen bei einem Vertragspartner eingetretenen Gewährleistungsfall informieren. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Verwenderin als Lieferant gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

(8) Der Kunde hat der Verwenderin bei unberechtigten Mängelrügen die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Dies gilt allerdings nur sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt.

(9) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verwenderin. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Haftung

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet die Verwenderin nicht, im Übrigen beschränkt sich deren Haftung auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Verwenderin.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Verwenderin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.

8 Allgemeine Bestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

(2) Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so ist diese unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nahesten kommen.

(3) Die rechtliche Beurteilung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden formalen und materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG).

(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Firmensitz der Verwenderin, mit der Maßgabe, dass die Verwenderin den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen kann.